SCIP-Datenbank für SVHC-haltige Erzeugnisse
Ab Januar 2021 sind Hersteller und Lieferanten von SVHC-haltigen Erzeugnissen dazu verpflichtet, Informationen über diese Erzeugnisse an eine europäische Datenbank zu übermitteln. Rechtsgrundlage für diese Datenbank ist Artikel 9 der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wurde dazu verpflichtet eine Datenbank zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) in Erzeugnissen einzurichten.

Ziel der SCIP-Datenbank
Die SCIP-Datenbank [„Substances of Concern in articles, as such or in complex objects (Products)“] ist geschaffen worden, um eine einheitliche Informationssammlung zu ermöglichen. Die erforderlichen Informationen betreffen die sichere Verwendung von Erzeugnissen und „komplexen Objekten“ (Produkten) mit einem bestimmten SVHC-Anteil.
Die daraus hervorgehende Informationssammlung soll vor allem abfallbehandelnden Unternehmen, aber auch Verbrauchern (auf Anfrage) zur Verfügung stehen. Die gesammelten SVHC-Daten sollen unter anderem zu einem verbesserten Risikomanagement im Rahmen der Abfallbehandlung und somit zu einer höheren Recyclingqualität beitragen. Auch die Verbraucheraufklärung sowie der Ersatz von SVHC-Stoffen sollen gefördert werden.

Aktuelles
Am 16. September 2020 hat der Bundestag in seiner Abstimmung zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie die Pflicht zur Meldung in die SCIP-Datenbank für Unternehmen zunächst auf Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie beschränkt. Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat den beschriebenen Änderungen zugestimmt. Die entsprechende nationale Umsetzung der Datenbank erfolgt nun im Chemikaliengesetz.
Konkret wurde dabei beschlossen, dass im Chemikaliengesetz (ChemG) ein neuer §16 f eingefügt werden soll. Nach diesem besteht dann die Pflicht für Hersteller und Importeure von SVHC-haltigen Erzeugnissen, die Informationen gemäß Art. 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung der ECHA zur Verfügung zu stellen. Am 23.10.2020 wurde der entsprechende §16f ins ChemG eingefügt.

National: Pflichten begrenzt
Damit entfiele für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen zunächst die unmittelbare Meldepflicht in die SCIP-Datenbank. Allerdings bleibt die Pflicht bestehen, die ECHA über die geforderten Informationen ab dem 5. Januar 2021 zu informieren.

Ob, beziehungsweise wie, das Bundesumweltministerium von der Ermächtigung einer Rechtsverordnung Gebrauch macht, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar. Hierdurch könnte es allerdings theoretisch doch noch zu einer Meldepflicht in die Datenbank und damit – je nach deren Ausgestaltung – noch zu weitergehenden Informationsanforderungen für Unternehmen kommen.

Zudem besteht das Risiko, dass bei fehlender Nutzung der Datenbank, die Europäische Chemikalienagentur, und damit die Europäische Kommission, entsprechende Beschwerden an die Mitgliedstaaten richtet. Somit würde auf Gerichtswegen entschieden, dass “zur Verfügung stellen“ im Sinne des Gesetzes (dessen Ziel ist ja die Umsetzung der Richtlinie und damit de facto die Nutzung der Datenbank) nichts anderes bedeuten kann als “in die Datenbank eintragen“. Auch können entlang der Lieferkette Forderungen, etwa an Zulieferer, gestellt werden, dass die Vorprodukte konform in die Datenbank eingetragen sind. In manchen EU-Mitgliedstaaten wird im nationalen Gesetz ebenfalls die unmittelbare Eintragung in die Datenbank gefordert.

Datenbank ist online
Die finale Version der SCIP-Datenbank steht seit 28. Oktober für Unternehmen zur Verfügung. Die darin vorgesehenen Pflichtanforderungen gehen gegenüber dem eigentlichen Wortlaut von Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie über die nach Art. 33 REACH erforderlichen Informationen weit hinaus.
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