Geschäftsbedingungen Intechnica Cert GmbH

§1 Allgemeiner Geltungsbereich

Allen Leistungen der Intechnica Cert GmbH liegen diese Vertragsbedingungen zu Grunde. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht  anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§2 Auftragserteilung

Die Aufträge sind für die Intechnica Cert GmbH erst verbindlich, wenn und soweit die entsprechenden Angebote der Intechnica Cert GmbH schriftlich bestätigt wurden. Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jeder Art bedürfen ebenfalls der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

§3 Leistungen

  1. Intechnica Cert GmbH wird ihre Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.
  2. Der Umfang der von Intechnica Cert GmbH zu erbringenden Leistungen wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese Vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber oder der Intechnica Cert GmbH nicht zugemutet werden kann, hat die jeweilige Partei ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
  3. Intechnica Cert GmbH erbringt vertragsgemäß frei vereinbarte Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der Beratungs-, Prüfungs- und Gutachtertätigkeit. Mit Erstellung des jeweiligen Abschlussberichtes oder Gutachtens gelten die vertraglichen Leistungen der Intechnica Cert GmbH als erbracht und abgeschlossen. Das vertraglich vereinbarte Honorar wird in voller Höhe fällig.
    Auch für den Fall, dass aufgrund fehlender/ fehlerhafter/ mangelhafter/ nicht plausibler/ unglaubwürdiger oder nicht fristgerechter gelieferter Unterlagen ein Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt werden kann, ist die gesamte Auftragssumme zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, wenn eine positive Beurteilung aufgrund vorliegender Tatsachen bzw. geprüfter Sachverhalte nicht erfolgen kann und/oder erforderliche Voraussetzungen nicht vorliegen.
    Ein Rechtsanspruch auf ein positives Gutachten besteht generell nicht. Die Begutachtung ist per se immer ergebnisoffen.

§4 Auftraggeberpflichten

  1. Der Auftraggeber hat der Intechnica Cert GmbH alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
  3. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, s oweit die Intechnica Cert GmbH nicht ein Mitverschulden trifft.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dritte in das Vertragsverhältnis mit Intechnica Cert GmbH einzubeziehen, es sei denn es liegt die schriftliche Zustimmung von Intechnica Cert GmbH für eine Vertragseinbeziehung des namentlich zu bezeichnenden Dritten vor.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf der Rechnung zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Berechnung der Intechnica Cert GmbH-Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.

§ 6 Fristen

  1. Die Auftragsfristen der Intechnica Cert GmbH sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt Intechnica Cert GmbH in Verzug, wenn Intechnica Cert GmbH die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen, tritt Lieferverzug nicht ein. Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der Intechnica Cert GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§7 Laufzeit, Kündigung

  1. Dieser Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsangebotes der Intechnica Cert GmbH und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der vollständig erbrachten Dienstleistung durch Intechnica Cert GmbH.
  2. Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grunde (§§ 626, 627 BGB) zu kündigen, bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform, die elektronische Form oder die
    Textform ist ausgeschlossen.
  3. Aus wichtigem Grund ist Intechnica Cert GmbH zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des ‚Auftraggebers versucht wird in unzulässiger Weise das Ergebnis der Intechnica Cert GmbH -Leistung zu verfälschen, oder wenn der Auftraggeber ein Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
  4. In den Fällen der Ziff. 3 behält Intechnica Cert GmbH den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter
    Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von Intechnica Cert GmbH noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall und höhere ersparte Aufwendungen nach.

§8 Gewährleistung

  1. Soweit Intechnica Cert GmbH Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien darüber einig, dass Intechnica Cert GmbH keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
  2. Ansonsten kann Intechnica Cert GmbH bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig ernsthaft abgelehnt wird nicht fristgemäß vorgenommen wird oder fehlgeschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages unter den gesetzlichen Voraussetzung zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

§9 Haftung

  1. Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet Intechnica Cert GmbH nur, wenn Intechnica Cert GmbH, der gesetzliche Vertreter, Verrichtungsgehilfe oder Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat oder wenn Intechnica Cert GmbH oder deren Vertreter, Verrichtungsgehilfe oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat.
  2. Im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht von Intechnica Cert GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung der Intechnica Cert GmbH auf den Wert der jeweils beauftragten Auftragssumme begrenzt:
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für (1) Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit, für (2) sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Verletzung der Intechnica Cert GmbH oder einer vorsätzlich grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Intechnica Cert GmbH beruhen sowie für (3) Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2, Nr. 2 BGB.
  5. Intechnica Cert GmbH haftet grundsätzlich nicht gegenüber Dritten, es sei denn sie sind nach Maßgabe von § 4 Ziff. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen. Im Fall der Haftung gegenüber solchen Dritten gelten § 9 Ziff. 1 bis 4.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz der Intechnica Cert GmbH in Nürnberg.
  2. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Gerichtsstreitigkeiten ist Nürnberg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  3. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich.
  4. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.